Energieausweis
Infos zur Energieausweispflicht
Bei jeder Vermietung, beim Verkauf oder Verpachten von Immobilien ist er inzwischen Pflicht: der Energieausweis. Die ersten Energieausweise wurden im Juli 2008 erstellt. Grundsätzlich sind sie nur 10 Jahre gültig. Demnach ist bei vielen Immobilien die Gültigkeit der Ausweise 2018 abgelaufen. Auch weiterhin verlieren weitere Energieausweise ihre Gültigkeit. Wer nach dem Ablaufdatum keine Erneuerung angefordert hat, muss mit einer hohen Strafe rechnen. Es drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 15.000,- Euro. In diesem Artikel finden Sie die wichtigsten Informationen und Tipps zum Thema Energieausweispflicht.
Inhalt:
Was ist ein Energieausweis?
Wie lange ist ein Energieausweis gültig und wozu sind Vermieter verpflichtet?
Welche Energieausweise gibt es?
Welchen Energieausweis brauche ich?
Müssen Vermieter von möblierten Wohnungen einen Energieausweis vorlegen?
Was ist ein Energieausweis?
Im Energieausweis wird die energetische Bewertung einer Wohnung oder eines Hauses festgehalten. Darüber hinaus informiert er kurz und knapp über den Energiebedarf eines Wohnobjektes. So können mögliche Sanierungsmaßnahmen zur Verbesserung und Wertsteigerung der Immobilie besser aufgezeigt werden. Laut der Deutschen Energie-Agentur (dena) unterliegen Immobilieneigentümer, die Ihre Immobilie vermieten, verkaufen oder verpachten, der Energieausweispflicht.
Von der Energieausweispflicht ausgeschlossen sind:
• Selbstgenutzte Immobilien
• Kleine Gebäude mit einer Fläche von unter 50 Quadratmetern
• Denkmalgeschützte Immobilien
Wie lange ist ein Energieausweis gültig und wozu sind Vermieter verpflichtet?
Der Energieausweis hat eine Laufzeit von zehn Jahren. Im Mai 2014 wurde die Energieeinsparverordnung (EnEV) verschärft. Seitdem sind Immobilieneigentümer zu folgenden Punkten verpflichtet:
• Wird die Immobilie ganz oder teilweise vermietet, verkauft, verpachtet oder verleast, muss der gültige Energieausweis vorgelegt oder sichtbar im Gebäude ausgehängt werden. Dies gilt bereits unaufgefordert bei der Besichtigung von Interessenten
• Bei Immobilienanzeigen sind die Angaben zur Energieeffizienz Pflicht
• Beim Verkauf einer Immobilie muss dem neuen Eigentümer der Energieausweis übergeben werden
Welche Energieausweise gibt es?
Generell lässt sich zwischen zwei Varianten unterscheiden. Es gibt den verbrauchsbasierten und den bedarfsbasierten Energieausweis.
1. Verbrauchsausweis: Hier werden die Verbrauchswerte der vergangenen drei Jahre zugrunde gelegt. Diese hängen stark vom Verhalten der Bewohner der jeweiligen Immobilie ab.
2. Bedarfsausweis: Hier wird durch einen Energieberater eine technische Analyse zum Energiebedarf der Immobilie durchgeführt. Der Energieberater ermittelt dadurch den exakten Energiebedarf. Bei der Ermittlung wird die Gebäudegeometrie, die energetische Qualität der Bauteile sowie die Größe und Qualität der Haustechnik berücksichtigt.
Welchen Energieausweis brauche ich?
In der Regel können sich Vermieter zwischen dem Bedarfsausweis und dem einfachen Verbrauchsausweis entscheiden. Allerdings kommt es immer auf die Art der Immobilie an. Bei Neubauten ist der Energiebedarfsausweis grundsätzlich verpflichtend. Bei Bestandsgebäuden muss ein Energieverbrauchsausweis oder ein Energiebedarfsausweis vorhanden sein. Allerdings nur bei Verkauf oder Vermietung. Der Ausweis muss während der Besichtigung ausliegen und die Angaben daraus in Immobilienanzeigen ebenfalls angegeben werden. Wenn ein Gebäude weniger als fünf Wohnungen besitzt und nicht mindestens den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1977 entspricht, darf ausschließlich ein Energiebedarfsausweis ausgestellt werden.
Müssen Vermieter von möblierten Wohnungen einen Energieausweis vorlegen?
Laut Gesetz macht es keinen Unterschied, ob die Immobilie möbliert oder unmöbliert vermietet wird. Der Energieausweis ist in jedem Fall verpflichtend. Der Makler (beispielsweise wir von Apartments-b2b) muss sicherstellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben* enthält:
• Die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis
• Den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude
• Die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes
• Bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr
• Bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannt Energieeffizienzklasse (Diese ist nur nötig, wenn der Energieausweis nach dem ersten Mai 2014 ausgestellt wurde)
*Quelle: IVD Newsletter vom 17.11.2016